Skapulierfest

Oberwittstadt/Ravenstein

Neckar-Odenwald

Baden-Württemberg

Deutschland - Germany

Turnus

jährlich

Festausübung

N
aktuell

Geografie

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von maps.google.de zu laden.

Inhalt laden

Ort

Oberwittstadt/Ravenstein

Kreis

Neckar-Odenwald

Region

Baden-Württemberg

Staat

Deutschland - Germany

Beschreibung


Der eigentliche Tag des Festes "Unserer lieben Frau vom Berge Karmel", auch Skapulierfest genannt, ist der 16. Juli. Gefeiert wird gewöhnlich am darauffolgenden Sonntag. Das Skapulierfest wird als höchster örtlicher Feiertag gehalten. Nachmittags ist feierliche Bruderschaftsandacht, bei welcher alljährlich neue Mitglieder in die alte Bruderschaft aufgenommen werden.

Der genaue Zeitpunkt der Gründung der Oberwittstadter Skapulierbruderschaft ließ sich bis jetzt nicht ermitteln. Im Pfarrarchiv wird zwar eine schöne Pergamenturkunde vom 7. November 1762 aufbewahrt, mit der die Bruderschaft bestätigt wird, bestanden hat sie aber schon früher. In alten Schriften heißt es immer wieder, das Fest in Oberwittstadt würde seit "unvordenklichen" Zeiten gefeiert. Jüngst erst fand man im Verzeichnis der "Bauländer Studenten an deutschen Universitäten (1375-1525)" von Gerhard Schneider folgende Immatrikulation an der Universität Heidelberg: "12.6.1493 Conradus Wittstatt frater ord. b. Marie de monte Carmell."
Das beginnende 19. Jahrhundert drohte das Ende nicht nur der Skapulierbruderschaft, sondern aller bisherigen Bruderschaften in ganz Baden zu bringen. Generalvikar Freiherr v. Wessenberg erklärte 1809 alle Bruderschaften für aufgehoben. Das Volk widersetzte sich der Anordnung. Das war umso leichter möglich, als auch die Geistlichkeit die Bestrebungen Wessenbergs nicht voll unterstützte.
Unwiderruflich gekommen schien das Ende der Oberwittstadter Skapulierbruderschaft im Jahr 1829. Generalvikar Hermann v. Vicari befahl, dass das Skapulierfest nicht mehr feierlich und mit fremder Aushilfe gefeiert werden durfte. Auch die an jedem ersten Sonntag im Monat gehaltenen Bruderschaftsgottesdienste wurden untersagt. Aus Berichten, die Freiburg von den Dekanaten Krautheim und Buchen und dem Berolzheimer Pfarrer Mohrendorfer auf eine Anzeige des Winzenhofener Pfarrer Killian hin anforderte, geht hervor, dass das Fest und die Bruderschaftsgottesdienste von Pfarrer Fleuchhaus und seinem Nachfolger, Pfarrer Bartholme, wie ehedem gehalten wurden. Die Beharrlichkeit Oberwittstadts wurde von Erfolg gekrönt. Am 2. August 1854 zog H. v. Vicari die Verbote zurück. Gleichzeitig genehmigte er die Oberwittstadter Skapulierbruderschaft und die Feier des Skapulierfestes in der alten Weise. Ungestört konnte jetzt wieder mit aller Fröhlichkeit und auch weltlicher Pracht das Skapulierfest gefeiert werden. Manchmal nahm die weltliche Feier etwas überhand, so dass in manchen Nachbargemeinden der Tag als "Schnabulierfest" bezeichnet worden ist. Die Feier des Festes gab auch Anlass zu Streitigkeiten zwischen der Gemeindeverwaltung und dem Pfarrer. Das Skapulierfest war für den Pfarrer mit viel Arbeit und hohem finanziellem Aufwand verbunden, weil er am Vortag und am Festtag selbst im Beichtstuhl, beim Festgottesdienst, für die Festpredigt und beim Kommunionsausteilen auswärtige Hilfe benötigte. Für seinen Aufwand und für die Verköstigung der auswärtigen Geistlichen, manchmal 10-15 Herren, bekam der Pfarrer von der Gemeinde eine Entschädigung in Geld und Naturalien. Obwohl die Kosten die Entschädigung bei weitem übertrafen und im Laufe der Zeit immer höher wurden, versuchte die Gemeinde verschiedene Male, ihre Leistungen einzuschränken. Gerade unter Pfarrer Bartholme wurden deshalb zwischen Pfarramt und Gemeinde des öfteren Briefe gewechselt. Aus Liebe zum Fest und zur Bruderschaft fand man aber immer wieder eine Lösung. Die Oberwittstadter Skapulierbruderschaft mit ihren hohen religiösen Idealen besteht bis zum heutigen Tag. Auch das Skapulierfest wird noch als höchster örtlicher Feiertag abgehalten. Aber es ist um beide merklich ruhiger geworden.

Referenzen

Heimatbuch des Stadtteils Oberwittstadt. S. 99-102.